Vertragsgestaltung international - Teil 2: Die Rechtsbasis Ihrer Verträge
Natürlich können Sie versuchen, bei Ihren Verträgen, die Sie im Ausland abschließen, als Basis deutsches Recht einsetzen. Im Regelfall wird Ihr Vertragspartner das aber nicht akzeptieren. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig – nicht erst wenn Sie am Verhandlungstisch sitzen – mit der Frage beschäftigen, welche Rechtsgrundlage Sie für Ihre Aktivitäten in dem von Ihnen auserkorenen Markt wählen. Ein möglicher Weg könnte es sein, Verträge auf Basis des UN-Kaufrechts (auch CISG = United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods) abzuschließen. Dieses wurde aktuell in 76 Ländern ratifiziert und ist deutlich besser als sein Ruf.
Hier ist die Internetseite zu weiterführenden Informationen: http://www.uncitral.org
Aus unerklärlichen Gründen besteht immer noch eine recht weit verbreitete Unsicherheit gegenüber dem UN-Kaufrecht, was einem mehrfachen Exportweltmeister wie Deutschland nun wirklich schlecht zu Gesicht steht. Immerhin stellt das CISG zwischen den Unterzeichnerstaaten eine erhebliche Rechtssicherheit her. Das UN-Kaufrecht ist eigenen Kreationen vorzuziehen, es sei denn, es sitzt ein in internationalem Handelsrecht sehr erfahrener Fachjurist mit am Tisch. Das dürfte aber bei den üblichen Projektgrößen im unteren Millionenbereich eher selten der Fall sein. Das Gesetzeswerk ist zum 01.01.1990 in Kraft getreten und ein Jahr später von Deutschland ratifiziert worden.
Wer die einzelnen Artikel sorgfältig studiert wird feststellen, dass es sehr weitgehend im Einklang steht mit unserem deutschem Recht, und keineswegs der halbgare Kompromiss ist, als der es oft hingestellt wird.
Es gibt aber ein paar Dinge, die man mindestens wissen sollte:
- UN-Kaufrecht ist dominantes Recht, d.h. in den Staaten, die es ratifiziert haben, gilt es immer und steht über dem nationalen Recht bzw. dem Recht, das Grundlage des Vertrages ist - sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Wer für einen internationalen Warenkauf eine Vertragsklausel in den Vertrag aufnimmt, die etwa lautet: "Grundlage des Vertrags ist Deutsches Recht." schließt auf Basis UN-Kaufrecht ab. Wer das nicht möchte, muss ausdrücklich schreiben: "Grundlage des Vertrags ist Deutsches Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen."
- UN-Kaufrecht gilt nur für den internationalen Warenkauf, d.h. wenn der wesentliche Teil des verkauften Gutes eine physikalisch vorhandene Ware ist. Ein untergeordneter Anteil an Dienstleistungen ist demnach möglich, aber UN-Kaufrecht kann z.B. nicht auf reine Dienstleistungs- oder Serviceverträge angewandt werden.
- Für die Gültigkeit des UN-Kaufrechts ist nicht die Nationalität der Vertragsparteien maßgebend, sondern der Standort der involvierten Niederlassungen bzw. Werke. Befinden sich diese in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts, so wird dieses automatisch zur rechtlichen Vertragsgrundlage, wenn es nicht explizit ausgeschlossen wird. UN-Kaufrecht gilt auch bei Geschäften von Vertragspartnern innerhalb der EU, sofern diese zu den Unterzeichnerstaaten gehören.
- Grundsätzlich können auch Unternehmen, die in Nichtunterzeichnerstaaten ihren Sitz haben, das UN-Kaufrecht als Vertragsgrundlage benennen.
- Aufpassen muss, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB mit zum Vertragsbestandteil machen möchte. In Deutschem Recht reicht hierzu die verbale Erklärung im Vertrag, etwa nach der Maßgabe: Dieser Vertrag wurde auf der Grundlage unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen, die unter www.unsere-webseite.de nachgelesen werden können.
Unter UN-Kaufrecht findet diese Formulierung keine Gnade, weil nur AGB in einen Vertrag einbezogen werden können, die dem Vertrag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung beigefügt werden und die in der Vertragssprache verfasst sind.Aus diesem Grunde sollten AGB immer auch in der Vertragssprache vorbereitet sein.
Wenn Ihr Vertrag z.B. in der gegengezeichneten Auftragsbestätigung besteht, passen Sie mit den Sprachen auf. Wenn Sie eine französische AB verschicken und dazu Ihre AGB in englischer Sprache, könnten Sie im Streitfall (aber natürlich nur dann) das Problem haben, dass deren Einbeziehung in den Vertrag vom Gericht abgelehnt wird. Wenn Sie sich in einen neuen Markt begeben, sollten Sie sich umgehend Gedanken über die vertragliche Rechtsgrundlage machen. Prüfen Sie, ob Ihr Zielmarkt zu den Unterzeichnerstaaten des CISG gehört. China gehört dazu, Brasilien, Indien und die meisten südostasiatischen Länder aber zum Beispiel nicht. Machen Sie sich mit den dortigen Gepflogenheiten der Rechtswahl vertraut, die Außenhandelskammern können Ihnen hierzu Tipps geben.
Natürlich gilt im internationalen Umfeld noch weitgehender als schon im nationalen: Verträge benötigt man eigentlich nur, wenn man sich nicht verträgt. Auch der beste Vertrag auf der festesten juristischen Grundlage führt im Falle von Streitigkeiten nicht dazu, dass Aufträge in betriebswirtschaftlichem Sinne erfolgreich abgeschlossen werden, sondern verhilft bestenfalls zu einer Begrenzung des Schadens.
Es lohnt sich immer, Sorgfalt in eine solide, technische Ausarbeitung und Abgrenzung des Lieferumfangs mit klaren, einfachen Formulierungen zu investieren, insbesondere wenn die Verhandlungs- und Vertragssprache weder Ihre Mutterspreche noch die Ihres Vertragspartners ist. Schließlich erleben wir oft genug schon unter Muttersprachlern, dass zwei, die über das Gleiche reden, nicht auch zwangsläufig das Gleiche meinen.
Gerichtsstand und Schiedsgerichtklausel
Wenn es aber doch zum Streitfall kommen sollte, ist es immer gut, wenn man schon im Vorhinein einen Gerichtsstand im Vertrag festgeschrieben hat. Natürlich können Sie auch hier versuchen, einen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren, dürften aber wahrscheinlich damit scheitern. Ein Gericht im Land Ihres Vertragspartners werden Sie vermutlich auch nicht wollen, also bleibt die Frage nach einem neutralen Kompromiss.
Der kann sehr gut in einem institutionellen, Internationalen Schiedsgericht liegen, etwa in London, Paris oder Zürich, aber auch andere Länder haben internationale Schiedsgerichte. Die Vorteile eines Schiedsgerichtsverfahrens gegenüber einem staatlichen Gerichtsverfahren sind vielfältig:
- Das Verfahren verläuft in der Regel deutlich schneller, wobei dies jedoch auch immer von der Belastung des Schiedsgerichts abhängt.
- Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, was gerade bei Knowhow-Streitigkeiten sehr sinnvoll sein kann.
- Gerichtsurteile von internationalen Schiedsgerichten werden in rund 130 Staaten der Welt anerkannt, die das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche unterzeichnet haben. Gerichtsurteile von staatlichen Gerichten im Ausland vollstrecken zu lassen ist hingegen sehr oft unmöglich. Oft ist das Gerichtsverfahren kostengünstiger.
- Dass am Schiedsgericht nicht nur Juristen, sondern je nach Sachlage auch Fachexperten richten, wirkt sich auch positiv auf das Urteil aus.
Wenn Sie sich nicht festlegen wollen, können Sie im Vertrag auch ein Ad hoc Schiedsgericht festlegen, d.h. beide Vertragsparteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Das ist aber mangels klarer Verfahrensordnung nicht wirklich empfehlenswert.
Und zum Schluss
Neben den hier genannten Highlights gibt es noch eine Fülle weiterer Details, die u.U. berücksichtigt werden oder die Sie zumindest im Hinterkopf haben sollten, etwa zur Anerkennung und Durchsetzbarkeit von Eigentumsvorbehalten und anderes mehr. Es ist deshalb grundsätzlich immer empfehlenswert, einen in internationalen Streitigkeiten erfahrenen Anwalt beratend hinzuziehen, wenn Sie Ihre juristischen Hausaufgaben für einen bestimmten Markt machen.

Matthias Fitzner
Der Berater Matthias Fitzner hat den Fokus seiner Beratungstätigkeit auf den After Sales Service und den technischen Vertrieb im Maschinen- und Anlagenbau gelegt. Seit über 20 Jahren ist Matthias Fitzner in dieser Branche international erfolgreich tätig.


