Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Franchiseverträgen

vom: 15.11.06

Beim Franchise überlässt der Franchisegeber eine Marketingidee an die Franchisenehmer. Die Franchisenehmer sind rechtlich selbständig. Sie handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB - Einbindung in die Absatzorganisation

Zentrale Voraussetzung für die analoge Anwendung des § 89 b HGB ist zum einen die Einbindung des Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Unternehmens; er muss so eingebunden sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat.

Überlassung des Kundenstammes

Zum anderen muss der Franchisenehmer dem Unternehmer gegenüber vertraglich verpflichtet sein, diesem seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass dieser sich den Kundenstamm sofort ohne weiteres nutzbar machen kann. Es kommt nur darauf an, dass der Kundenstamm dem Unternehmer zu übertragen ist.

Selbständiger Unternehmer

Daneben muss der Franchisenehmer noch selbständiger Unternehmer sein, denn ein Ausgleichsanspruch steht nur dem selbständigen Handelsvertreter nach § 84 HGB zu und nicht dem Angestellten.  

Berechnung des Ausgleichsanspruches

Die sonstigen Voraussetzungen und Berechnung des Ausgleichsanspruches orientiert sich an der gefestigten Rechtsprechung zum Handelsvertreter- und Vertragshändlerausgleich (Die Grundsätze hierzu werden auf unserer Internetseite unter Informationen/Handelsvertreterrecht/ Handelsvertreterrecht von A bis Z erklärt). Grundsätzlich gehe es bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB nicht um einen Schadensersatzanspruch, so die Hanauer Richter. Nach Auffassung des Landgerichts Hanau soll der Lizenznehmer für seine Kundenwerbung, die nach Beendigung des Vertrages für den Lizenzgeber weiter wirkt, entlohnt werden; da das gesamte Franchise-System letztlich davon profitiere.