Zeiterfassungssysteme: gesetzliche Bestimmungen
Zeiterfassungssysteme: gesetzliche Bestimmungen
Arbeitszeiten stempeln ist mittlerweile ein Relikt der Vergangenheit. Heutzutage nutzen moderne Unternehmen intelligente Systeme zur Zeiterfassung. Schließlich bieten diese Systeme zahlreiche Vorteile. Allerdings gibt es gesetzliche Bestimmungen, an die sich Arbeitgeber bei der Nutzung eines Zeiterfassungssystems halten müssen.
Persönlichkeitsrecht hat Vorrang vor Arbeitgeberinteressen
Mit einer automatischen Zeiterfassung lassen sich Arbeitszeiten exakt aufzeichnen und jederzeit überprüfen. Auch die Kalkulation der Arbeitskosten gelingt weit präziser und schneller, als es noch vor wenigen Jahrzehnten möglich war. Flexible Software-Lösungen wie die Produkte von timemaster.de sind daher in zahlreichen Betrieben für die Erfassung der Arbeitszeit zuständig.
Im Betriebsverfassungsgesetz gibt es jedoch einige Regeln, die das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter schützen sollen. Schließlich besteht die Gefahr, dass die persönlichen Daten für andere Zwecke missbraucht werden. Es dürfen daher nur befugte Personen Zugang zu den Daten haben. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Aufzeichnungen zu löschen, sobald er sie nicht mehr benötigt. Eine dauerhafte Überwachung der Mitarbeiter ist laut Bundesarbeitsgericht strafbar, besonders dann, wenn sie ohne Wissen der Mitarbeiter stattfindet.
Die Rechte des Mitarbeiters gelten allerdings nur dann, wenn die Angaben zur Arbeitszeit korrekt gemacht werden. Also: Wer absichtlich falsche Daten angibt, begeht eine Urkundenfälschung, die eine fristlose Kündigung zur Folge haben kann. Für versehentliche Fehler gilt diese Regelung nicht.
Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung
Es besteht in Deutschland zwar nur eine Pflicht zur Aufzeichnung der Überstunden, doch die meisten Arbeitgeber entscheiden sich aus praktischen Gründen für ein System, das die komplette Arbeitszeit der Mitarbeiter erfasst. Zudem arbeiten moderne Systeme so effizient, dass sie im Vergleich zum Stempeln oder zum Ausfüllen von Stundenzetteln der Personalabteilung viel Arbeit ersparen. Auch die Fehlerquote wird um ein hohes Maß reduziert, wenn digitale Softwaresysteme die meiste Arbeit übernehmen.
Eine kleine Hürde muss ein Unternehmen allerdings nehmen, bevor es ein neues Zeiterfassungssystem einführt: Der Betriebsrat kann in diesem Fall von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch machen und muss sein Einverständnis abgeben. Diese Aufgabe erfüllt im öffentlichen Dienst der Personalrat.
Für Arbeitgeber wichtig: Vor der Einführung des neuen Systems sollte über die genauere Handhabung eine Betriebsvereinbarung getroffen werden. Hierin können betriebliche Sonderregelungen und zusätzliche Vereinbarungen vermerkt werden, die beide Parteien akzeptieren und deren Einhaltung überwachen.
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