Folgeprovision

Bei der Folgeprovision handelt es sich um eine wiederholte Provision für Bestandsgeschäfte. Eine Folgeprovision erhält ein Handelsvertreter demnach immer dann, wenn ein Kunde, der von ihm ursprünglich neu geworben wurde, erneut ein Geschäft mit dem jeweiligen Unternehmen abschließt. Der Anspruch auf Folgeprovision setzt dabei kein konkretes Tätigwerden des Handelsvertreters voraus. Der Provisionsanspruch ergibt sich aus § 87 Abs. 1 S. 1 HGB. Die Folgeprovision unterscheidet sich demnach von der sog. Erstprovision, die für die erfolgreiche Vermittlung neuer Geschäfte geleistet wird.

Vertriebsorganisation Provision Folgeprovision Bestandsgeschäft
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