Handelsgesetzbuch (HGB)

1. Geschichte und Entwicklung
2. Aufbau des Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält die wichtigsten Regelungen des deutschen Handelsrechts. Es zielt in erster Instanz darauf ab, Kaufleuten die Abwicklung von Rechtsgeschäften zu erleichtern und zugleich die rechtliche Absicherung bei Handelsgeschäften für die beteiligten Parteien sicherzustellen. Ein wesentliches Merkmal auf dem das Handelsgesetzbuch basiert, ist die Annahme des sogenannten Rechtsscheins. Dieser greift dann, wenn ein Vertragspartner mit Berechtigung darauf vertraut, dass eine bestimmte Rechtslage vorliegt. Dadurch wird Kaufleuten die Abwicklung von Rechtsgeschäften maßgeblich erleichtert.
 
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält Regelungen, die für Kaufleute relevant sind. Hier gilt jedoch der Grundsatz „besondere Vorschriften gelten vor allgemeinen Vorschriften“, sodass dem HGB bei handelsrechtlichen Fragen im Konfliktfall Vorzug gegeben wird. Rechtsstreitigkeiten bei handelsrechtlichen Fragen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kammer für Handelssachen am Landesgericht. Angelegenheiten des Handelsregisters fallen unter freiwillige Gerichtsbarkeit, verantwortliche Instanz in diesem Zusammenhang sind die zuständigen Amtsgerichte.
 
Neben den Kernregelungen liefert das Handelsgesetzungbuch auch die rechtlichen Grundlagen für Kommanditgesellschaften (KG), Offene Handelsgesellschaften (OHG) und stille Gesellschaften, ebenso wie die Reglungen für Kapitalgesellschaften, beispielsweise hinsichtlich Abschlüssen und Berichten. Darüber hinaus bestehen auch ergänzende Regelungen für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Ein essentieller Bestandteil sind auch die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) und zur ordnungsgemäßen Bilanzierung.

1. Geschichte und Entwicklung

Der Vorläufer des heutigen Handelsgesetzbuch ist das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) aus dem Jahr 1861. Die Ausarbeitung für das HGB wurde schließlich im Jahr 1894 aufgenommen. Hauptziel war es, die handelsrechtlichen Regelungen mit dem bereits in weiten Teilen ausgearbeiteten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Einklang zu bringen.  Das HGB wurde am 21. Mai 1897 verkündet und trat zum 1. Januar 1900 gemeinsam mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft.
 
Seit seinem in Kraft treten unterliegt das Handelsgesetzbuch permanentem Wandel. Zu den wichtigsten Änderungen in den vergangenen Jahren zählen:

  • Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (2015): Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz umfasst viele Detailänderungen in den unterschiedlichen Einzelgesetzen (z. B. HGB, PublG, AktG, GmbHG). Zielsetzung der Einführung von BilRUG ist es, Vergleichbarkeit von Abschlüssen in der EU zu fördern und zu gewährleisten. Gleichzeitig werden notwendige Korrekturen zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aus dem Jahr 2009 vorgenommen, um Zweifelsfälle zu beseitigen und redaktionelle Fehler auszubessern.
     
  • Gesetz zur Reform des Seehandelsrecht: Das deutsche Seehandelsrecht wird im Allgemeinen als veraltet und schwer verständlich angesehen. Exemplarisch hierfür zu nennen sind die Vorschriften hinsichtlich der Partenreederei, des Kapitäns und der Verklarung. In der Praxis hat dies häufig dazu geführt, dass Versuche unternommen wurden, die rechtlichen Regelungen zu umgehen. Durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts sollen rechtliche Zweifelsfälle und Probleme bei der Rechtsanwendung beseitigt werden.
     
  • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG): Beim Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz handelt es sich um eine der umfangreichsten Bilanzrechtsreformen seit dem Jahr 1985. Zu den Zielsetzungen zählen Deregulierung und Kostensenkung sowie die Optimierung der Aussagekraft des Jahresabschlusses. Die Neuregelungen, die sich hier für das Bilanzrecht ergaben, hatten in vielen Bereichen der Rechnungslegung fundamentale Veränderungen zur Folge.

2. Aufbau des Handelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch ist in fünf Bücher unterteilt:

1. Buch: Handelsstand (§§ 1104a): Das erste Buch des HGB enthält die zentralen definitorischen Grundlagen des Handelsrecht, die Vorschriften zu Handelsregister und Handelsfirma ebenso wie die Regelungen zu Handelsmakler und Handelsvertreter:

  1. Kaufleute (§§ 1–7)
  2. Handelsregister, Unternehmensregister (§§ 8–16)
  3. Handelsfirma (§§ 17–37a)
  4. Handelsbücher (§§ 38–47b) (weggefallen)
  5. Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48–58)
  6. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59–83)
  7. Handelsvertreter (§§ 84–92c)
  8. Handelsmakler (§§ 93–104)
  9. Bußgeldvorschriften (§ 104a)

2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105–237): Das zweite Buch des HGB enthält die Kernregelungen für Personengesellschaften:

  1. Offene Handelsgesellschaft (§§ 105–160)
  2. Kommanditgesellschaft (§§ 161–177a)
  3. Stille Gesellschaft (§§ 230–237)

3. Buch : Handelsbücher (§§ 238–342e): Das dritte Buch umfasst die rechtlichen Grundlagen zur Buchführung, Prüfung und Offenlegung, zum Jahresabschluss ebenso wie die Vorschriften für Genossenschaften, Versicherungsunternehmen und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.

  1. Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238–263)
  2. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264–335b)
  3. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (§§ 336–339)
  4. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340–341p)
  5. Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat (§§ 342–342a)
  6. Prüfstelle für Rechnungslegung (§§ 342b–342e)

4. Buch: Handelsgeschäfte (§§ 343–475h):  Im vierten Buch des HGB finden sich die Ausführungen zu Handelsgeschäften, Vertragsfreiheit, Vertragsabschlüssen sowie zu Schuldrecht und Sachrecht im Zusammenhang mit Handelsgeschäften.

  1. Allgemeine Vorschriften (§§ 343–372)
  2. Handelskauf (§§ 373–382)
  3. Kommissionsgeschäft (§§ 383–406)
  4. Frachtgeschäft (§§ 407–452d)
  5. Speditionsgeschäft (§§ 453–466)
  6. Lagergeschäft (§§ 467–475h)

5. Buch: Seehandel (§§ 476–619): Der letzte Teil des Handelsgesetzbuch befasst sich mit dem Seehandel:

  1. Personen der Schifffahrt (§§ 476–480)
  2. Beförderungsverträge (§§ 481–552)
  3. Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553–569)
  4. Schiffsnotlagen (§§ 570–595)
  5. Schiffsgläubiger (§§ 596–604)
  6. Verjährung (§§ 605–610)
  7. Allgemeine Haftungsbeschränkung (§§ 611–617)
  8. Verfahrensvorschriften (§§ 618–619)

 

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