Erfüllungsgehilfe
Bei der Bezeichnung Erfüllungsgehilfe handelt es sich um einen Begriff, der aus der juristischen Sphäre stammt. Er bezeichnet grundsätzlich eine Person, die von einem Schuldner mit dessen Willen eingesetzt wird, um ihn bei der Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Verbindlichkeiten zu unterstützen. Die rechtliche Grundlage dieser Regelung liefert § 278 BGB.
Ein Beispiel für eine solche Rechtsbeziehung wird im folgenden Fall ersichtlich: Ein Malermeister hat sich dazu verpflichtet, bei einem Auftraggeber Renovierungsarbeiten durchzuführen. Aus Zeitgründen entscheidet sich der Malermeister dafür, den Auftrag nicht selbst auszuführen, sondern einen seiner Gesellen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner einzusetzen. In diesem Fall fungiert der Geselle als Erfüllungsgehilfe des Schuldners. Der Status eines Erfüllungsgehilfen ist dabei – im Gegensatz zum sogenannten Verrichtungshilfen – nicht an die Weisungsgebundenheit seines Handelns geknüpft, insbesondere auch in Hinblick auf die mögliche Haftung im Schadensfall. Verursacht der Geselle einen Schaden, haftet der Malermeister für das Handeln seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang, d.h. als ob er den Schaden selbst verursacht hätte.
Haftungsvoraussetzungen
Damit ein Schuldner für den Schaden, der durch seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, zur Haftung gezogen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vor dem Eintritt des möglichen Schadens muss ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner entstanden sein.Beispiel: Gläubiger beauftragt Installateur, Reparaturarbeiten an seiner Küche vorzunehmen.
- Infolge einer schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen muss beim Schuldner ein Schaden entstanden sein. Beispiel: Der Mitarbeiter des Installateurs flutet bei Reparaturarbeiten versehentlich die Wohnung des Gläubigers.
- Der entstandene Schaden muss in einem sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner zu erbringenden Verbindlichkeit stehen. Bei darüber hinausgehenden Handlungen, die der der Erfüllungsgehilfe „bei Gelegenheit“ begeht, wie z.B. Diebstahl, greift die Haftung des Schuldners dagegen nicht. Beispiel: Der Mitarbeiter des Installateurs hat den Schaden verursacht, als er versucht hat, einen Wasserhahn in der Küche zu reparieren.
- Nach §§ 827 und 828 BGB muss Deliktsfähigkeit gegeben sein.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, trägt der Schuldner die rechtliche Verantwortung für den durch den Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden und kann dafür haftbar gemacht werden. Es handelt sich rechtlich gesehen folglich um eine Haftung für fremdes Verschulden.
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