Tarifvertrag
Der Begriff Tarifvertrag (auch: Kollektivvertrag) stammt aus dem Arbeitsrecht und bezeichnet eine Vertragsform, die die Rechte und Pflichte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gegenstand hat. Die Besonderheit des Tarifvertrags ist es, dass dieser nicht auf Ebene der einzelnen Vertragsparteien vereinbart wird, sondern zwischen Kollektivorganisationen, d.h. von Gewerkschaften (auf Arbeitnehmerseite) und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Unternehmen (auf Arbeitgeberseite). In Österreich wird diese Vertragsart daher auch als Kollektivvertrag bezeichnet. Im Rahmen von Tarifverträgen werden demzufolge die Arbeitsbedingungen für eine Branche bzw. einen Wirtschaftszweig einheitlich geregelt. Die vereinbarten Tarifregelungen haben unmittelbare und zwingende Gültigkeit, Abweichungen sind nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich.
Tarifverträge unterliegen der sogenannten Tarifautonomie, d.h. dass sie nur von den jeweiligen Vertragsparteien ausgehandelt werden, eine Einflussnahme von Seiten des Staates ist nicht zulässig. Wesentliche Bestandteile, die im Rahmen von Tarifverträgen geregelt werden, sind z.B. Mindestlöhne und -gehälter, Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen und Arbeitszeitbestimmungen. Im Rahmen von Tarifverträgen werden somit Arbeitsbedingungen festgelegt, die durch die Gesetzgebung nur teilwiese oder gar nicht bestimmt sind. Grundsätzlich kann man Tarifverträge dabei nach verschiedenen Kriterien unterscheiden:
- Tarifpartner: z.B. Firmen- oder Verbandstarife
- Regionaler Geltungsbereich: Werks-, Orts-, Bezirks-, Landes- und Bundestarife
- Inhalt:
- Manteltarife: Regelungen zu allgemeinen Arbeitsbedingungen, wie Urlaub, Kündigungsfristen, Weiterbildung
- Lohn- und Gehaltstarife
- Arbeitszeittarife
Die Regelungen von Tarifverträgen dienen insbesondere dem Schutz des Arbeitnehmers. Desweitern erfüllen sie auch weitere Nutzenfunktionen, so z.B.:
- Gestaltungsfunktion: Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen durch den Einzelnen
- Verteilungsfunktion: Beteiligung der Arbeitnehmer an der wirtschaftlichen Entwicklung
- Kartellfunktion: Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der Arbeitskosten
- Friedens- und Ordnungsfunktion: Friedenpflicht während der Vertragslaufzeit
- Koordinierungsfunktion: Regelung nicht im einzelnen Unternehmen, sondern auf Ebene der Verbände
- Entlastungsfunktion: Eingriff des Staates nur in Ausnahmefällen
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