Umsatzsteuervoranmeldung

1. Pflichtigkeit zur Umsatzsteuervoranmeldung
2. Übermittlungszeitraum

Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung wird ermittelt, wie viel Umsatzsteuer man dem Finanzamt nach Abzug der Vorsteuer noch schuldig ist. Diese Umsatzsteuerzahlung ans Finanzamt ist prinzipiell am Jahresende fällig. Damit aber nicht der gesamte Betrag mit einem Schlag zu zahlen ist, hat das Finanzamt mehrmalige jährliche Teilzahlungen festgelegt. Dadurch splitten sich die Umsatzsteuerzahlungen auf mehrere Perioden auf und der finanzielle Druck für das Unternehmen verringert sich.

1. Pflichtigkeit zur Umsatzsteuervoranmeldung

Umsatzsteuervoranmeldung muss ein Unternehmer einreichen, wenn er selbstständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit verfolgt und damit Geld verdient. Nimmt das Unternehmen jährlich weniger als 17.500 Euro ein, greift eine Ausnahmeregelung: Es wird als Kleinunternehmen eingestuft. In diesem Fall müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht werden, da bei den Einnahmen ohnehin keine Umsatzsteuer anfällt. Das ändert sich allerdings, sobald die jährlichen Einkünfte einen Wert von 17.500 Euro übersteigen. Dann müssen ab dem Folgejahr Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht werden. Umgehend wird eine Voranmeldung fällig, sobald die Einnahmen in einem Jahr die Marke von 50.000 Euro übersteigen.

2. Übermittlungszeitraum

Gemäß § 18 UstG (Umsatzsteuergesetz) ist jeder Unternehmer, der Umsatzsteuer einnimmt, verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Der Zeitraum für die Voranmeldung ist dabei unterschiedlich:

  • Grundsätzlich sind Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich zu übermitteln – und zwar in elektronischer Form.
     
  • Betrug die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr mehr als 7.500 Euro ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

  • Die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteueranmeldungen und Vorauszahlungen kann entfallen, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr unter 1.000 Euro lag.
     
  • In den ersten zwei Jahren der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens sind monatliche Voranmeldung abzugeben.
     
  • Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Unabhängig davon, von welchem Voranmeldungszeitraum das jeweilige Unternehmen betroffen ist, gilt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums eingereicht werden muss. Endet der Zeitraum für die Voranmeldung also beispielsweise im Oktober, müssen die Unterlagen spätestens bis zum 10. November eingereicht haben. Fällt der 10. eines Monats auf einen Samstag, Sonn- und Feiertag, verschiebt sich der Stichtag dementsprechend auf den nächsten Werktag. Zuständig ist dasselbe Finanzamt, bei dem die Umsatzsteuererklärung eingereicht wurde. Das heißt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt wird, in dessen Bezirk das Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend agiert.

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