Nebengewerbe

1. Vor- und Nachteile des Nebengewerbes
2. Gründung des Nebengewerbes
3. Arbeitslosigkeit im Nebengewerbe
4. Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit

Als Nebengewerbe ist ein angemeldetes Gewerbe immer dann zu bezeichnen, wenn dieses nicht hauptberuflich oder in Vollzeit ausgeübt wird. Die vom Gesetzgeber und den Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Krankenkassen festgelegte Grenze zum Hauptgewerbe liegt bei 20 Arbeitsstunden pro Woche, wird diese Stundenanzahl überschritten, kann die Tätigkeit nicht mehr als Nebengewerbe eingestuft werden. Der Nebenerwerb darf somit zeitlich und wirtschaftlich den Haupterwerb nicht überschreiten. Bei einem bereits aufgenommenen Nebengewerbe müssen bei einer entsprechenden Überschreitung ggfs. rückwirkend Krankenbeiträge nachbezahlt werden.

1. Vor- und Nachteile des Nebengewerbes

Das Nebengewerbe bietet dem Gewerbetreibenden den Vorteil, dass eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen werden kann, ohne sofort die vollständige Last eines Hauptgewerbes zu tragen. Zugleich muss keine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden.
 
Das bedeutet jedoch auch, dass dem Gründenden kein Existenzgründungszuschuss zusteht. Eine grundsätzliche bürokratische Erleichterung des Gründungsprozesses im Gegensatz zum Hauptgewerbe ebenfalls ist nicht gegeben. Auch eine Gewinnermittlung ist in gleicher Form zu erbringen.

2. Gründung des Nebengewerbes

Die Aufnahme einer nebengewerblichen Selbstständigkeit muss unverzüglich angezeigt werden (§ 14 GewO), als Richtwert gelten 14 Tage nach Tätigkeitsbeginn. Gleichzeitig ist es ratsam einen bestehenden Arbeitgeber über die Gewerbeaufnahme zu informieren. Die Anmeldung des Nebengewerbes erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt. Die Kosten einer Gewerbeanmeldung liegen bei ca. 20 €.
 
Bei der Gewerbeanmeldung ist u.a. anzugeben, ob ein Haupt- oder Nebengewerbe angemeldet soll, sowie welchen Zweck das Gewerbes verfolgt. Der Begriff Nebengewerbe vermittelt keinerlei Hinweis über die Rechtsform. Dementsprechend ist eine Gründung im Nebengewerbe als Einzelunternehmen, GbR oder GmbH denkbar. Das Gewerbeamt zeigt anschließend die Anmeldung beim verantwortlichen Finanzamt an und informiert die Industrie- und Handelskammer. Dem Gründenden wird im Anschluss durch das Finanzamt die zugeteilte Steuernummer übermittelt und ein steuerlicher Erfassungsbogen zu gesendet. Ein Nebengewerbe unterliegt folglich ebenfalls der Steuerpflicht.
 
Durch die Aufnahme des Nebengewerbes wird der Gewerbetreibende Mitglied in der Industrie- und Handelskammer und ist künftig zu Beitragszahlungen verpflichtet.

3. Arbeitslosigkeit im Nebengewerbe

Ein Nebengewerbe ist unter Einhaltung bestimmter Vorschriften prinzipiell auch in der Arbeitslosigkeit möglich. Die Bundesagentur für Arbeit akzeptiert eine nebenberufliche Selbständigkeit bis zu einer Grenze von 15 Stunden in der Woche. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei 165€ bei ALG-1-Empfängern und 100€ bei ALG-2-Empfängern. Wird diese Begrenzung nicht überschritten, bleibt der Anspruch auf ALG 1 oder ALG 2 unangetastet.

4. Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit

Das Nebengewerbe ist von der freiberuflichen Tätigkeit zu unterscheiden. Freiberufler, wie z.B.  Ärzte, Rechtsanwälte und Künstler, unterliegen nicht der Gewerbeordnung und müssen ihre Tätigkeit daher nicht beim Gewerbeamt anmelden, eine Anmeldung erfolgt nur beim zuständigen Finanzamt.

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