Kommissionär

 1.  Ablauf des Kommissionsgeschäft
 2.  Pflichten des Kommissionärs
 3.  Rechte des Kommissionärs
 4.  Abgrenzung zum Handelsvertreter

Der Begriff Kommissionär bezeichnet einen selbstständigen Kaufmann, der gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung, d.h. auf Rechnung seines Auftraggebers, des sogenannten Kommittenten, kauft oder verkauft (Kommissionsgeschäft gemäß § 383 HGB). Seine Entlohnung erfolgt in der Regel auf Provisionsbasis und kann frei unter den Vertragsparteien vereinbart werden.
 

1.  Ablauf des Kommissionsgeschäft

Der Kommissionär wird im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts für den Kommittenten tätig. Dieses lässt sich grundsätzlich in drei zentrale Schritte untergliedern:

1. Festlegung des Kommissionsvertrags
Als Voraussetzung dient der Abschluss eines Kommissionsvertrages zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten, in dem Kauf- bzw. Verkaufsgegenstand sowie die Provision für erfolgreiche Geschäftsabwicklung festgelegt werden. Darüber hinaus werden auch weitere wichtige Vertragsgegenstände geregelt, wie z.B. Vertragsdauer, Transportkosten oder Haftung.
 
2. Ausführungsgeschäft
Nach Festlegung des Kommissionsvertrages ist der Kommissionär nun zur Durchführung des Ausführungsgeschäftes berechtigt. Dazu schließt er mit einem Dritten in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung einen Kaufvertrag. Da der Kommissionär im eigenen Namen auftritt, wird er selbst Vertragspartei und demzufolge gegenüber dem Dritten berechtigt bzw. verpflichtet.
 
3. Abwicklungsgeschäft
Im dritten Schritt erfolgt das jeweilige Abwicklungsgeschäft. Handelt es sich um eine sogenannte Einkaufskommission übereignet der Kommissionär das Eigentum, das er im Zuge des Ausführungsgeschäftes von der dritten Partei erworben hat, an den Kommittenten. Handelt es sich dagegen um eine Verkaufskommission übereignet der Kommissionär das jeweilige Kommissionsgut an den Dritten und tritt den Anspruch, den er gegenüber der dritten Partei erlangt hat, an den Kommittenten ab. Im Gegenzug ist der Kommittent zur vereinbarten Provisionszahlung und gegebenenfalls zum Ersatz angefallener Aufwendungen gegenüber dem Kommissionär verpflichtet.

 2.  Pflichten des Kommissionärs

Im Zuge seiner Tätigkeit ist der Kommissionär u.a. gemäß § 384 Abs. 2 HGB zur Einhaltung verschiedener Pflichten aufgefordert. Exemplarisch sind hier folgende zu nennen:

  • Sorgfaltspflicht: Der Kommissionär ist dazu verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen.
     
  • Weisungspflicht: Sein Handeln soll stets dem Interesse des Kommittenten folgen und ist an dessen Weisungen gebunden.
     
  • Benachrichtigungspflicht: Darüber hinaus hat der Kommissionär dem Kommittenten alle erforderlichen Nachrichten zu geben und ihm die Ausführung der Kommission unverzüglich anzuzeigen sowie den neuen Vertragspartner zu benennen, ansonsten haftet er persönlich (Ausführungsanzeige).
     
  • Rechenschaftspflicht: Er ist dazu verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen.
     
  • Herausgabepflicht: Zudem muss er dem Kommittenten dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

 3. Rechte des Kommissionärs

Darüber hinaus stehen dem Kommissionär auch Rechte zu:
 

  • Provision: Bei erfolgreichem Geschäftsabschluss steht dem Kommissionär die vereinbarte Provision zu (§ 396 Abs. 1 HGB). Das Recht auf Provisionszahlung besteht auch dann, wenn die Vertragsdurchführung durch einen Umstand nicht zustande kommt, der den Kommittenten zuzurechnen ist, d.h. den Kommissionär kein Verschulden an der ausbleibenden Geschäftsdurchführung trifft. Liegt dagegen ein Verschulden des Kommissionärs vor, entfällt der Anspruch auf die Auszahlung der Provision.
     
  • Ersatzleistungen: Darüber hinaus kann er Ersatz für Aufwendungen einfordern, die er im Zuge der Geschäftsabwicklung geleistet hat (§ 396 Abs. 2 HGB). Beispiele hierfür sind Telefon- oder Beförderungskosten sowie z.B. auch Mietkosten für die Nutzung von Lagerräumen.
     
  • Delkredereprovision: Je nach Vertragsvereinbarung kann ein Anspruch auf eine Delkredereprovision bestehen. Bei der Delkredereprovision handelt es sich um eine Zahlung, die der Kommissionär erhält, wenn er das Risiko des Zahlungsausfalls für vermittelte Geschäfte übernimmt.
     
  • Pfandrecht: Der Kommissionär hat ein gesetzlich gesichertes Pfandrecht an dem Kommissionsgut. Dieses ist folglich nur bei der Verkaufskommission von Bedeutung. Es dient zur Absicherung seines Anspruchs auf Provision und Aufwendungsersatz (§ 397 Satz 1 HGB).

 4.  Abgrenzung zum Handelsvertreter

Beim Kommissionär handelt es sich ebenso wie beim Handelsvertreter um einen Absatzhelfer, da beide Waren vermitteln, deren Eigentumsrechte sie nicht besitzen. Gegenüber dem Handelsvertreter unterscheidet sich der Kommissionär jedoch dadurch, dass er als selbstständiger Kaufmann auf fremde Rechnung, jedoch auch auf eigenen Namen tätig ist, während der Handelsvertreter als selbstständiger Gewerbetreibender auf fremden Namen handelt.
 
Demzufolge kommt beim Geschäftsabschluss mit einem Dritten im Falle des Kommissionärs ein Kaufvertrag zwischen ihm und dem Käufer zustande. Beim Handelsvertreter sind dagegen das Unternehmen, in dessen Auftrag er handelt, und der Käufer die Parteien des Vertrages.
 
Grundsätzlich ist der Kommissionär folglich – im Vergleich zum Handelsvertreter – weniger stark an das Auftrag gebende Unternehmen gebunden und kann ebenso Konkurrenzprodukte vermitteln, während dem Handelsvertreter in der Regel ein Wettbewerbsverbot auferlegt wird.

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