Konkurrenzverbot
1. Vertragliches Konkurrenzverbot
2. Nachvertragliches Konkurrenzverbot (sog. Konkurrenzklausel)
2.1. Voraussetzungen der Wirksamkeit
2.2. Höhe der Karenzentschädigung
Beim Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot handelt es sich um eine im laufenden Arbeitsvertrag festgelegte Regelung, die dem Arbeitnehmer verpflichtet, jeglichen Wettbewerb gegenüber dem Arbeitgeber zu unterlassen. Rechtsgrundlage der Regelung bildet u.a. § 60 des Handelsgesetzbuch (HGB). Demnach ist es dem Arbeitnehmer untersagt, in der betroffenen Branche ein Handelsgewerbe zu betreiben oder auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Die Regelung dient dem Schutz des Arbeitgebers vor schädigenden Wettbewerbshandlungen durch den Arbeitnehmer und ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtswirksam. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit den Arbeitsvertrag unter Einhalt bestimmter Voraussetzungen, um ein nachvertragliches Konkurrenzverbot zu ergänzen. Generell hat der Arbeitgeber jederzeit das Recht das Wettbewerbsverbot aufzuheben.
1. Vertragliches Konkurrenzverbot
Das gesetzliche Konkurrenzverbot gilt für die gesamte Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses, davon eingenommen sind auch Urlaub, Kündigungsfrist oder sonstige Dienstfreistellungen. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitgeber verschiedene Ansprüche, so kann er z.B. Unterlassung verlangen und den Arbeitnehmer zu Schadensersatzleistung verpflichten. Eine Missachtung der Regelung kann mitunter auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
2. Nachvertragliches Konkurrenzverbot (sog. Konkurrenzklausel)
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nicht mehr an das Konkurrenzverbot gebunden. Es besteht jedoch gemäß § 74 HGB die Möglichkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich ein nachvertragliches Konkurrenzverbot (sog. Konkurrenzklausel) zu vereinbaren, dass sich auf die Zeit nach Ende der Beschäftigung bezieht.
Eine Konkurrenzklausel stellt mitunter einen starken Einschnitt in die Rechte des Arbeitsnehmers dar und kann im Extremfall sogar einem Berufsverbot gleichkommen. Die Wirksamkeit einer solchen Regelung ist daher davon abhängig, ob die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen ausreichend gewahrt werden. Ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gültig ist, muss daher im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
2.1. Voraussetzungen der Wirksamkeit
Die Zulässigkeit einer Konkurrenzklausel ist an die Erfüllung bestimmter Form- und Mindestbedingungen gebunden. Diese umfassen u.a. folgende Regelungen:
- Das Konkurrenzverbot darf eine Dauer von maximal zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten.
- Die Regelung ist nur im Falle der Volljährigkeit zulässig.
- Die Formulierung des Wettbewerbsverbots muss schriftlich erfolgen (§ 74 Abs. 1 HGB) und von beiden Parteien durch Unterschrift bestätigt worden sein. Vereinbarungen auf Basis von E-Mails, Faxkopien etc. sind nicht ausreichend.
- Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer muss ein unterschriebenes Exemplar der Vereinbarung vorliegen.
- Das nachträgliche Konkurrenzverbot muss durch die angemessene Zahlung einer sog. Karenzentschädigung seitens des Arbeitsgebers ausgeglichen werden.
Eine Missachtung dieser Regelungen kann die Unverbindlichkeit oder sogar die Nichtigkeit des Konkurrenzklausel zur Folge haben.
2.2. Höhe der Karenzentschädigung
Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen Einschnitt in die berufliche Laufbahn des Arbeitsnehmers darstellt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer sog. Karenzentschädigung verpflichtet.
Die Höhe der Entschädigung berechnet sich folgendermaßen:
Pro Jahr, in dem das nachvertragliche Konkurrenzverbot wirksam ist, ist eine Entschädigung von mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen an den Arbeitnehmer zu zahlen.
Dabei berücksichtigt werden, u.a. monatliche erhaltene Vergütungen/Zulagen/Sachbezüge, Einmalzahlungen, z.B. in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie Provisionen. Die korrekte Bemessung der Karenzentschädigung ist für die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel unabdingbar.
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