Delkredereprovision
Bei der Delkredereprovision handelt es sich um eine besondere Form der Provisionszahlung, die dem Handelsvertreter nach §86b Handelsgesetzbuch (HGB) zusteht, wenn er sich dazu verpflichtet, für die Erfüllung eines Geschäftes, das er vermittelt oder abgeschlossen hat, einzustehen und er damit das Risiko eines möglichen Zahlungsausfalles übernimmt.
Der Anspruch auf eine Delkredereprovision wird folgendermaßen begründet: Ein Handelsvertreter ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der im Auftrag eines Unternehmens Geschäfte abschließt. Der Vertragsabschluss erfolgt dann zwischen dem Unternehmen und dem vermittelten Kunden – der Handelsvertreter selbst ist in diesem Kontext folglich kein beteiligter Vertragspartner. Erfüllt der vermittelte Kunde seine vertraglich festgelegten Pflichten nicht, z.B. weil er insolvent ist, ist davon zunächst nur der Unternehmer betroffen. Um solche Ausfälle zu vermeiden und die Qualität der vermittelten Kundenkontakte zu sichern, ergibt sich für den Unternehmer das Anliegen, das Risiko eines Zahlungsausfalls auf den Handelsvertreter zu übertragen.
Verpflichtet sich der Handelsvertreter für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Kunden einzustehen, so steht ihm eine Gegenleistung in Form einer Delkredereprovision zu. Eine solche Delkrederevereinbarung kann nur für bestimmte Geschäfte oder nur für Geschäfte mit bestimmten Dritten erfolgen und muss schriftlich festgelegt werden. Der Anspruch auf die Zahlung der Delkredereprovision ergibt sich nach Abschluss des Geschäftes.
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